BGB § 622 (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Laut Gesetz beträgt die KF in der Probezeit 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag ist aber 4 Wochen zum Monatsende vereinbart.

Der Arbeitnehmer möchte nun nach 2 Wochen gehen. Was ist zulässig?

  • Sockenklaus@sh.itjust.works
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    9 months ago

    Das was im Vertrag steht

    Nein, BGB sticht Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen, egal, was im Arbeitsvertrag steht.

    Quelle: Ich bin für ca. 100 Mitarbeiter verantwortlich und habe wahrscheinlich den smartesten Personalverwalter Norddeutschlands.

    • Undertaker@feddit.de
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      9 months ago

      Es ist offensichtlich, dass Verantwortung für “ca. 100 Mitarbeiter” und das Deklarieren als “smartesten Personalverwalter” völlig irrelevante Merkmale sind.

      Die Aussage ist nämlich falsch. Es gilt grundsätzlich, dass die “nähere” Regelung anzusetzen ist. Also Tarifvertrag vor Bundesgesetz und Vertrag vor Tarifvertrag. Dabei gilt aber das Günstigerprinzip, also es können keine Verschlechterungen integriert werden.

      Beispiel: Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 24 Tage bei 6 Tagen pro Woche. Wenn im Vertrag nun 30 stehen, gilt der Vertrag. 18 Tage wären unzulässig und es gälten weiterhin die 24 Tage.

      Ob eine längere Kündigungsfrist für die Probezeit als ungünstiger angenommen würde in der Rechtsprechung, ist sicher umstritten.

      • Sockenklaus@sh.itjust.works
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        9 months ago

        Ich befürchte, wir irren uns beide, aber an verschiedenen Stellen.

        Es gilt grundsätzlich, dass die “nähere” Regelung anzusetzen ist.

        Das ist falsch. Es gilt grundsätzlich erstmal die Normenpyramide, also dass die höhere / allgemeinere Norm vor der individuelleren anzuwenden ist.

        Recht hast Du allerdings damit, dass das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht dazu führt, dass bei zwei sich widersprechenden Normen die für den Arbeitnehmer günstigere angewendet wird.

        Allerdings (und das war für mich auch neu), gilt das Günstigkeitsprinzip immer für einen “objektiven Arbeitnehmer” und es kann nicht subjektiv interpretiert werden. Bei der Länge der Kündigungsfrist wird allgemein davon ausgegangen, dass eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist, sodass diese gilt, selbst wenn im Einzelfall eine kürzere Frist vom Arbeitnehmer als günstiger wahrgenommen wurde.

        In diesem Fall ist meine Aussage “BGB sticht AV, es gilt die kürzere Frist” also falsch.

        Quelle