Fußgänger haben auf Zebrastreifen natürlich Vorrang, Fahrräder nicht. Aber was ist mit Segways, Skateboards, Scootern, etc.?
“Haha! Ein Kind auf einem Laufrad, da bügel ich drüber!” /S
Ist doch völlig wurscht, lass die Leute über die Straße.
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Nur, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, sind sie Fußgänger
Da hat die Süddeutsche leider Unrecht, siehe §24 StVO. Kinder auf Kinderfahrrädern u.ä. sind rechtlich immer Fußgänger.
§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/109-26-fussgaengerueberwege
Es sind im Gesetz explizit 3 Gruppen genannt, die Vorrang haben.
Der größte Teil der Antwort ist in der StVO zu finden, und ist sogar halbwegs verständlich geschrieben:
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__24.html
Segways passen da nicht hinein. Sie sind “Elektro-Kleinstfahrzeuge” und haben ihr eigenes Gesetz bekommen. Da finde ich diese Paragrafen aus der eKFV interessant:
§ 10 Zulässige Verkehrsflächen (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren.
https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__10.html
(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.